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Das ändert sich ich in der Kindertagespflege zum 01.01.2023

Üblicherweise werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst. Bereits zum 01.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520,00 € angehoben. Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2023 folgendes: Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1131,67 €. Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 165,22 €, zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 158,43 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6% fällig. In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 485,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05% (mit eigenen Kindern), für Kinderlose 3,4%, d.h. 34,51 € bzw. 38,48 €. Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 96,72 €. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2023 bei 10.908,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 21.816,00 €

Positionspapier zur Betriebskostenpauschale

Wegen der dramatischen Kostensteigerungen im Bereich der Energie- und Lebensmittelpreise spricht sich der Vorstand des Bundesverbandes für eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale aus. Diese Maßnahme soll zeitlich befristet erfolgen und dazu beitragen, die wirtschaftliche Situation der Kindertagespflegepersonen zu verbessern. Angesichts rückläufiger Zahlen von Kindertagespflegepersonen und damit verbundenem Rückgang von Betreuungsplätzen ist ein Gegensteuern des Bundesfinanzministeriums erforderlich. Lesen Sie das Positionspapier hier.
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KiTa-Qualitätsgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat dem Gesetzesvorlage des Bundestages zugestimmt. Das Gesetz kann damit wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft treten. Mehr dazu finden Sie HIER.

Quelle: https://www.bvktp.de