Das ändert sich ich
in der
Kindertagespflege
zum 01.01.2023
Üblicherweise werden
jedes Jahr die
Rechengrößen für die
Sozialversicherungsbeiträge
und der
Grundfreibetrag für
die Einkommensteuer
angepasst. Bereits
zum 01.10.2022 wurde
die
Geringfügigkeitsgrenze
auf 520,00 €
angehoben. Für
selbstständig tätige
Kindertagespflegepersonen
gilt ab 01.01.2023
folgendes: Die
Mindestbemessungsgröße
für die Kranken- und
Pflegeversicherung
steigt auf 1131,67
€. Der Beitrag zur
Krankenversicherung
mit
Krankengeldversicherung
bleibt bei 14,6 % =
mindestens 165,22 €,
zur
Krankenversicherung
ohne
Krankengeldversicherung
bei 14,0 % =
mindestens 158,43 €.
Liegt das
steuerpflichtige
Einkommen über der
Mindestbemessungsgröße,
werden die Beiträge
entsprechend
prozentual
errechnet.
Zusätzlich werden
die Zusatzbeiträge
der Krankenkassen in
Höhe von ca. 1,6%
fällig. In der
gesetzlichen
Familien-Krankenversicherung
kann mitversichert
sein, wer nicht mehr
als 485,00 €
steuerpflichtiges
Einkommen monatlich
erzielt. Der
Beitragssatz für die
Pflegeversicherung
beträgt 3,05% (mit
eigenen Kindern),
für Kinderlose 3,4%,
d.h. 34,51 € bzw.
38,48 €. Die
Rentenversicherung
bleibt bei 18,6 %,
der Mindestbeitrag
beträgt 96,72 €. Der
Grundfreibetrag für
die Einkommensteuer
wird erhöht und
liegt 2023 bei
10.908,00, bei
zusammen veranlagten
Verheirateten bei
21.816,00 €
Positionspapier zur
Betriebskostenpauschale
Wegen der
dramatischen
Kostensteigerungen
im Bereich der
Energie- und
Lebensmittelpreise
spricht sich der
Vorstand des
Bundesverbandes für
eine Erhöhung der
Betriebskostenpauschale
aus. Diese Maßnahme
soll zeitlich
befristet erfolgen
und dazu beitragen,
die wirtschaftliche
Situation der
Kindertagespflegepersonen
zu verbessern.
Angesichts
rückläufiger Zahlen
von
Kindertagespflegepersonen
und damit
verbundenem Rückgang
von
Betreuungsplätzen
ist ein Gegensteuern
des
Bundesfinanzministeriums
erforderlich. Lesen
Sie das
Positionspapier hier.
Datei-Download
KiTa-Qualitätsgesetz
beschlossen
Der Bundesrat hat
dem Gesetzesvorlage
des Bundestages
zugestimmt. Das
Gesetz kann damit
wie geplant zum
01.01.2023 in Kraft
treten. Mehr dazu
finden Sie HIER.
Quelle:
https://www.bvktp.de
|